Was ist Marmelade?
Vielleicht bist Du auch schon einmal vor dem Marmelade-Regal gestanden und hast Dich gefragt, warum es eigentlich so viele verschiedene Bezeichnungen für das vermeintlich Gleiche gibt: streichbare Frucht fürs Brot.
Und tatsächlich sind die Bezeichnungen nicht auf Anhieb intuitiv nachvollziehbar.
Daher haben wir hier einmal die wesentlichen Grundlagen zusammengestellt, denn ganz so schwierig ist es am Ende doch nicht. Anschließend weißt Du genau, welche Früchte zu welchen Anteilen in welchem Fruchtaufstrich-Glas stecken.
Die rechtlichen Grundlagen für die Begriffe
Wie alles im Lebensmittelrecht sind auch Fruchtaufstriche gesetzlich sehr weitreichend geregelt. Das soll die Täuschung von Verbrauchern verhindern, sodass sie sich darauf verlassen können: was auf dem Etikett steht, ist auch drin.
Besonders drei Gesetze sind für die Definitionen von Frucht-Aufstrichen ausschlaggebend: die Konfitürenverordnung KonfV, die Lebensmittelinformationsverordnung LMIV und die EU-Richtlinie 2001/113/EG „Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung“.
Letzteres Gesetz legt seit 2001 fest, wann welches Produkt wie zu bezeichnen ist. In Deutschland wurde es durch die Konfitürenverordnung in lokales Recht umgesetzt. Die Lebensmittelinformationsverordnung LMIV zuletzt legt fest, welche Infos auf den Etiketten von fruchtbasierten Aufstrichen zu stehen hat. Daher musst Du auf dem Etikett beispielsweise Angaben zur Inhaltsmenge, zu den Nährwerten und sämtlichen Zutaten finden. Auch das Haltbarkeitsdatum und Hersteller kannst Du dort nachlesen. Hier aber nun zu den Details der Begriffsbezeichnungen.
Der Klassiker: die Marmelade
Als Marmelade dürfen ausschließlich Fruchterzeugnisse bezeichnet werden, die aus Zitrusfrüchten hergestellt werden.
Dazu gehören etwa die Orange, Zitrone, Grapefruit oder Mandarinen. Verarbeitet werden dürfen laut Gesetz die Pulpe, das Fruchtmark, der Saft, der wässriger Auszug sowie die Schale. Im Enderzeugnis müssen pro Kilogramm mindestens 200 Gramm Frucht enthalten sein. Dass nur Zitrusfrüchte infrage kommen, hat übrigens seinen Ursprung im englischen Sprachraum: „marmalade“ bezeichnet dort seit jeher lediglich die beliebte Bittere-Orangen-Marmelade, alles andere nennt sich dort „jam“.
Alles außer Zitrus: Konfitüre und Konfitüre extra
Steckt in dem Fruchterzeugnis anderes Obst als Zitrusfrüchte, heißt das Produkt nach der Konfitürenverordnung KonfV …?
Richtig, Konfitüre! Allerdings muss dafür der Fruchtanteil etwas höher sein, nämlich 350 Gramm Fruchtmark pro 1 Kilogramm. Es gibt aber Abweichungen von dieser Regelungen bei bestimmten Früchten – Johannisbeere zum Beispiel muss nur zu einen Anteil von 250 Gramm enthalten sein. Und ist der Fruchtanteil höher, dann nennt sich das Produkt „Konfitüre-extra“. Verwendet werden dürfen neben Zucker und Wasser die Pulpe und das Fruchtmark. Übrigens sprechen die Gesetzgeber hier immer von „Zuckerarten“ – nicht zwingendermaßen müssen die Frucht-Konfitüren also weißen Rohrzucker enthalten.
Weitere Begriffe für Fruchtzubereitungen
Kommt bei der Herstellung neben Zucker nur der Fruchtsaft oder ein wässriger Auszug der Frucht zur Anwendung, nennt sich der Aufstrich „Gelee“.
Die Anteile an Fruchtsaft und Zucker entsprechen den Mengenangaben, die auch für Frucht-Konfitüren gelten. Genauso enthalten „Gelees-extra“ einen höheren Fruchtanteil. Gelee-Marmeladen wiederum sind Zitrusfrucht-Marmeladen, die keinerlei feste Bestandteile wie etwa Schalen enthalten. Dass die Maronenkrem in der EU-Verordnung nochmal eigens aufgeführt wird, hat übrigens mit den Franzosen zu tun. Die wollten ihre Spezialität „Crème de marrons“ ebenfalls geschützt wissen. Für das Kastanienmus müssen mindestens 380 Gramm Esskastanien-Mark pro einem Kilogramm Creme enthalten sein.
Was wären Regeln ohne Ausnahmen?
In einigen Ländern Europas haben sich in der Alltagssprache bestimmte Begriffe etabliert, die nicht mit dem europäischen Gesetz harmonieren.
In Deutschland beispielsweise nannte man früher die meisten Fruchtaufstriche „Marmelade“. Daher dürfen diese Bezeichnungen weiter verwendet werden – solange die Produkte nicht für den innereuropäischen Handel vorgesehen sind. Solltest Du also einmal auf dem Bauernmarkt einen Stand sehen, der „Erdbeer-Marmelade“ anbietet oder im Hofladen beim Lieblingsbauern „Kirsch-Marmelade“ finden, brauchst Du Dir keine Sorgen machen – das ist alles auch gesetzlich in Ordnung.
Und was ist mit dem Fruchtaufstrich?
Zu allen Erzeugnissen, die Fruchtanteile und Zucker enthalten, aber nicht unter eine der oben genannten gesetzlichen Definitionen fallen, kannst Du Fruchtaufstrich sagen.
Bei diesen Aufstrichen dürfen verschiedene Fruchtsorten zu beliebigen Anteilen enthalten sein. Daher können wir bei der Zusammenstellung unserer exotischen Fruchtaufstriche unserer Kreativität auch freien Lauf lassen.